Aktuelles aus dem Bereich Fachkräftesicherung

Die neue Blaue Karte EU oder was bringt das "Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung"?

Das neue Gesetz zur Fachkräfteeinwanderung trat am 18. November 2023 (schrittweise) in Kraft. Was ändert sich und ab wann? Das Wichtigste im Überblick.

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Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz erweitert auch die Möglichkeiten, für die Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen einzureisen. Wichtig bleibt weiterhin: Wer einen reglementierten Beruf in Deutschland ausüben will, braucht die Anerkennung. In anderen Berufen ist sie hilfreich. Denn sie bringt viele Vorteile für eine langfristige berufliche Integration und Zukunft in Deutschland.

Die neuen Regelungen treten ab November 2023 schrittweise in Kraft:

Neu seit dem 18. November 2023

  • Für Fachkräfte mit Hochschulabschluss werden die Möglichkeiten erweitert, aus Drittstaaten mit einer Blauen Karte EU nach Deutschland einzuwandern. So werden z.B. die Gehaltsgrenzen deutlich abgesenkt, der Kreis der Personen ausgedehnt, die Liste der Berufe erweitert, die kurz- und langfristige Mobilität ermöglicht und der Familiennachzug erleichtert. IT-Spezialisten können eine Blaue Karte EU auch ohne Abschluss erhalten, wenn sie entsprechende Berufserfahrung haben.
  • Fachkräfte mit Berufsausbildung oder akademischer Ausbildung haben künftig einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Fachkräfte mit einem qualifizierten Berufsabschluss oder Hochschulabschluss dürfen jede qualifizierte Beschäftigung im nicht reglementierten Bereich ausüben. Ausbildung und Beschäftigung müssen dabei nicht mehr im Zusammenhang stehen. Außerdem wird die Beschäftigung von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern vereinfacht.

Neu ab März 2024

  • Aufenthalt zur beruflichen Anerkennung: Wer an einer Anpassungsqualifizierung oder Ausgleichsmaßnahme in Deutschland teilnimmt, kann dafür einreisen und künftig bis zu maximal 3 Jahre bleiben. Gleichzeitig kann die angehende Fachkraft eine Nebenbeschäftigung von bis zu 20 Stunden in der Woche ausüben.
  • Mit der neuen Anerkennungspartnerschaft können Personen aus Drittstaaten künftig erst einreisen und dann das gesamte Anerkennungsverfahren in Deutschland durchführen: Dazu verpflichten sich die angehende Fachkraft und ihr Arbeitgeber, die Anerkennung nach der Einreise zu beantragen und das Verfahren einschließlich Qualifizierung aktiv zu betreiben. Der Aufenthalt ist zunächst für ein Jahr möglich und kann auf bis zu 3 Jahre verlängert werden.
  • Wenn die zuständige Stelle im Anerkennungsverfahren eine Qualifikationsanalyse vorschlägt, kann die angehende Fachkraft künftig dafür einreisen und bis zu 6 Monate bleiben.
  • Personen mit berufspraktischer Erfahrung können künftig für eine Beschäftigung in allen nicht reglementierten Berufen einreisen. Voraussetzung sind ein qualifizierter, im Ausbildungsstaat anerkannter Berufs- oder Hochschulabschluss und mindestens 2 Jahre Erfahrung im angestrebten Beruf. Alternativ zu einem staatlich anerkannten Abschluss ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Abschluss einer deutschen Auslandshandelskammer ausreichend. Die formale Anerkennung der Berufsqualifikation in Deutschland ist nicht erforderlichIT-Spezialisten brauchen auch weiterhin keinen Abschluss.
  • Weitere Änderungen betreffen u.a. den Arbeitsmarktzugang von Pflegehilfskräften, die Niederlassungserlaubnis für ausländische Fachkräfte, Erleichterungen beim Familiennachzug sowie die Beschäftigung von Studierenden und Auszubildenden.

Neu ab Juni 2024

  • Personen aus Drittstaaten können künftig mit der neuen Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche einreisen. Hierbei kann die Berufsanerkennung eine Rolle spielen: Denn Fachkräfte mit voller Anerkennung erhalten die Chancenkarte ohne weitere Voraussetzungen. Alle anderen müssen einen qualifizierten, im Ausbildungsstaat anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss nachweisen. Alternativ ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Abschluss einer deutschen Auslandshandelskammer möglich. Zudem sind entweder einfache deutsche (Niveau A1 GER) oder englische Sprachkenntnisse (Niveau B2 GER) erforderlich. Darüber hinaus müssen mindestens 6 Punkte gemäß einem Punktesystem erreicht werden. Punkte werden u.a. für die berufliche Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug und Alter vergeben. Auch hierbei kann die Berufsanerkennung eine Rolle spielen: Fachkräfte mit teilweiser Anerkennung erhalten hierfür 4 Punkte. 
  • Die Westbalkanregelung für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien wird entfristet und das Kontingent auf 50.000 Arbeitskräfte pro Jahr erhöht.

Weitere Informationen, vor allem zu den jeweiligen Voraussetzungen für Einreise und Aufenthalt bietet das Fachkräfte-Portal „Make it in Germany“.


Quelle: Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)/Bundesregierung