Gaskrise - Informationen für Ihr Unternehmen

Als Wirtschaftsförderung der Stadt Mülheim an der Ruhr stehen wir Ihnen selbstverständlich auch in Zeiten der sich verschärfenden Energiekrise unterstützend zur Seite. Auf dieser Sonderseite haben wir für Sie Informationen zusammengetragen sowie wichtige Ansprechpartner bzw. Portale aufgeführt.

> Härtefallhilfe KMU Energie – Härtefall 2022 Strom, leitungsgebundenes Erdgas, Wärme (22.03.2023)

Das Programm richtet sich ausschließlich an KMU mit bis zu 250 Mitarbeitenden, die in Nordrhein-Westfalen Ihren Sitz haben (bei verbundenen Unternehmen ist der Sitz der Hauptgesellschaft maßgeblich).

Antragsberechtigt sind KMU, die in mindestens einem Monat im Zeitraum Juni 2022 bis November 2022 eine Vervierfachung der Energiepreise gegenüber dem selben Monat des Vorjahres nachweisen können.

Eine Billigkeitsleistung wird nur gewährt, wenn sie je Energieträger die Höhe von 2.000 Euro übersteigt (Bagatellgrenze).

Zum Antrag

> „Weg vom Gas“-Förderung der NRW.BANK

Die NRW.BANK hat seit dem 2.11.2022 ein neues Angebot zur Umstellung von Erdgas auf erneuerbare Energien und klimaneutrale Prozesse gestartet. Die „Weg vom Gas“-Förderung richtet sich an kleine Unternehmen und Handwerksbetriebe des produzierenden Gewerbes mit bis zu 49 Mitarbeitenden. Neben einem günstigen Zinssatz umfasst das Angebot einen Tilgungsnachlass von bis zu 200.000 Euro.

Von Elektrifizierung über Wärmepumpen bis Energiespeicher

Gefördert werden beispielsweise Investitionen in Elektrifizierung, Wärmepumpen, Wasserstoff-Elektrolyseure und Batteriespeicher. Auch die Kosten für deren Installation und Inbetriebnahme der Technologien können finanziert werden. Die maximale Kreditsumme beträgt zwei Millionen Euro. Das Angebot umfasst einen Tilgungsnachlass von 30 Prozent der Investitionssumme mit maximal 200.000 Euro. Das Förderangebot ist eine Variante des NRW.BANK.Universalkredits.

Mehr Informationen dazu gibt es hier (Link öffnet sich in einem neuen Fenster).

Weitere Informationen zur Förderung der NRW.BANK erhalten Sie unter www.nrwbank.de/wegvomgas

> Befristete Absenkung des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz und Wärme über ein Wärmenetz

Durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (Bundesgesetzblatt (BGBl)  2022 I Seite 1743) wird der Umsatzsteuersatz für Gaslieferungen über das Erdgasnetz und die Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz befristet vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. März 2024 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Die Änderung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

Mehr Informationen dazu gibt es hier (Link öffnet sich in einem neuen Fenster).

> Notfallplan Gas

Die Alarmstufe nach Art. 11 der EU-Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung ist gem. Art. 11 Abs. 1 der europäischen SoS-Verordnung dann auszurufen, wenn eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vorliegt, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt, der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nicht marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen. Wer jetzt Gas spart, hilft mit, Vorsorge für den Fall von Lieferengpässen zu treffen.

Das Krisenteam Gas, das mit Ausrufung der Frühwarnstufe eingerichtet wurde, tagt weiterhin täglich. Zum Krisenteam gehören neben den Vertreterinnen und Vertretern des BMWK auch Vertreterinnen und Vertreter der Bundesnetzagentur, des Marktgebietsverantwortlichen Gas, der Fernleitungsnetzbetreiber, und es wird durch Vertreterinnen und Vertreter der Bundesländer unterstützt. Das Krisenteam Gas tagt bereits seit Ausrufung der Frühwarnstufe im März regelmäßig, um auf Basis der täglichen Meldungen der Fernleitungsnetzbetreiber und des Marktgebietsverantwortlichen die Entwicklung der weiteren Situation am Gasmarkt zu beobachten und die Leitung des BMWK zu beraten. Die Fernleitungsnetzbetreiber und Verteilnetzbetreiber ergreifen im Rahmen ihrer Verantwortung netz- und marktbezogene Maßnahmen gemäß § 16 und § 16a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz), sofern notwendig. Die EU-Kommission und die Nachbarstaaten wurden über die Ausrufung der Alarmstufe unterrichtet. Das BMWK steht im kontinuierlichen Kontakt mit der EU-Kommission.

Der „Notfallplan Gas“ basiert auf der sogenannten europäischen SoS-Verordnung, d.h. konkret der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung. Er regelt die Gasversorgung in Deutschland in einer Krisensituation. Der Notfallplan Gas kennt drei Eskalationsstufen – die Frühwarnstufe, die Alarmstufe und die Notfallstufe.
 


Hintergrund:

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat nach Abstimmung innerhalb der Bundesregierung die zweite Stufe des Notfallplans Gas, die sogenannte Alarmstufe, ausgerufen. Aktuell ist die Versorgungssicherheit gewährleistet, aber die Lage ist angespannt. Der Notfallplan Gas hat drei Stufen, die dritte ist die Notfallstufe.

Grund für die Ausrufung der Alarmstufe ist die seit dem 14. Juni 2022 bestehende Kürzung der Gaslieferungen aus Russland und das weiterhin hohe Preiseniveau am Gasmarkt. Zwar sind die Gasspeicher mit 64,15 Prozent (30.03.2023) stärker gefüllt als im Vorjahr, doch hat Russland Anfang September 2022 seine Gaslieferungen über die Nord Stream 1-Leitung komplett eingestellt. Der angestrebter Speicherstand von 95 Prozent bis November ist auch ohne zusätzliche Maßnahmen erreicht worden. Die Bundesregierung hatte das Ziel, dass die Gasspeicher Anfang Februar zu 40 Prozent gefüllt sein sollen. Mitte Januar betrug der Füllstand nun weit mehr als 90 Prozent. Deutschlands oberster Energiehüter, Klaus Müller, erklärte den historisch hohen Wert in erster Linie mit dem überdurchschnittlich eher milden Winter.

Um den Gasverbrauch in der Stromerzeugung zu senken, wird die Bundesregierung, wie am 19. Juni angekündigt, zusätzliche Kohlekraftwerke aus der Bereitschaft abrufen. Dazu hat das BMWK bereits die Kraftwerksbetreiber angeschrieben und gebeten, die nötigen Schritte zu veranlassen.

Das entsprechende Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetz, das den Abruf der Gasersatz-Reserve ermöglicht, ist derzeit im parlamentarischen Verfahren. Das BMWK bereitet alle entsprechenden Verordnungen vor; um sie zügig nach Inkrafttreten und passgenau zu nutzen. „Wir bringen Kohlekraftwerke in den Markt und reduzieren die Menge an Gas. Das ist schmerzlich, Kohlekraftwerke sind einfach Gift fürs Klima. Aber für eine Übergangszeit müssen wir es tun, um Gas einzusparen und über den Winter zu kommen“, sagte Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck.

Zugleich hat die Bundesregierung eine Kreditlinie von zunächst 15 Milliarden Euro zur Speicherbefüllung zur Verfügung gestellt, abgesichert durch eine Garantie des Bundes. „Wir füllen die Speicher, sie müssen zum Winter hin voll sein“, sagte Habeck. Noch im Sommer soll zudem ein Gasauktionsmodell an den Start gehen, das industrielle Gasverbraucher anreizt, Gas einzusparen. Die Bundesnetzagentur hat dieses Modell am 21. Juni 2022 näher ausbuchstabiert. Weitere Konkretisierungen werden in den kommenden Wochen erfolgen, damit es zügig an den Start gehen kann.

Von dem sogenannten Preisanpassungsmechanismus, den § 24 des Energiesicherungsgesetzes ermöglicht, macht die Bundesregierung vorerst noch nicht Gebrauch. Voraussetzung für diesen Mechanismus ist nach § 24 EnSiG, dass die Bundesnetzagentur eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland feststellt und durch Verkündung im Bundesanzeiger feststellt, das bedeutet faktisch, es muss eine verstetigte Reduzierung des Gesamtimportmengen geben. „Dieser Mechanismus kann in bestimmten Situationen notwendig sein, um einen Kollaps der Energieversorgung zu verhindern. Aber er hat auch Schattenseiten, daher arbeiten wir auch an alternativen Konzepten. Es gilt, den Markt trotz hoher zusätzlicher Kosten am Laufen zu halten“, sagte Habeck.

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Stand: 30. März 2023