Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD liegt vor {ARCHIV}
30. Juli 2024
Bild: rawpixel
Das Bundesministerium der Justiz hat nun den Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes veröffentlicht. Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung als etappenweise Einführung kündigt sich an.
Die EU hatte die Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD) am 16.02.2022 als Richtlinie (EU) 2022/2464 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die CSRD ist von jedem Mitgliedsstaat der EU innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umzusetzen. Dabei legt die CSRD das Minimum fest, über das nationale Gesetzgeber auch hinausgehen können. Darüber hinaus enthält die CSRD auch Wahlrechte, die durch die nationalen Gesetzgeber ausgeübt werden können. Erst am 24.7.2024 ist nun der Regierungsentwurf (RegE) auf Basis des am 22.3. vorgelegten Referentenentwurfs beschlossen worden. Inhaltlich gibt es kaum Änderungen und es kommt zu einer 1:1 Umsetzung.
Die anstehende Umsetzung der Richtlinie ins Handelsgesetzbuch (HGB) gestaltet sich weiterhin sehr aufwändig, der RegE hat alleine 204 Seiten, eine Synopse mit den bisherigen Regelungen 643 Seiten. Für die Wirtschaft schätzt der RegE einen laufenden Erfüllungsaufwand in Höhe von jährlich ca. 1,58 Milliarden EUR. Die CSRD und folglich auch der RegE sehen eine etappenweise Einführung der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Die Zahlen für die Wirtschaft stellen den Aufwand dar, der eintritt, sobald die neuen Vorgaben für alle erfassten Unternehmen gelten (spätestens 2028).
Für das Geschäftsjahr 2024 wird die Belastung deutlich geringer sein, weil die erste Gruppe an berichtspflichtigen Unternehmen (große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern) weniger Unternehmen umfasst. Der Aufwand wird anschließend Jahr für Jahr auf die volle Summe ansteigen. Die größte Steigerung wird für das Geschäftsjahr 2025 erwartet, wenn alle großen offenlegungspflichtigen Unternehmen und Konzerne ihre Lageberichte um einen Nachhaltigkeitsbericht nach den Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) erstellen müssen.
Der Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes sieht insbesondere folgende Regelungen vor:
Anpassung der Regelungen im Handelsgesetzbuch (HGB) hinsichtlich der Rechnungslegungsunterlagen der in den Anwendungsbereich einbezogenen Unternehmen. Betroffen sind insbesondere die Vorschriften zum Lagebericht, zum Konzernlagebericht und zur Prüfung:
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- Erweiterung der (Konzern-)Lageberichte um einen verpflichtenden Nachhaltigkeitsbericht, der künftig auch Gegenstand einer Prüfung mit begrenzter Sicherheit sein wird.
- Aufnahme derjenigen Angaben in den Nachhaltigkeitsbericht, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten der Kapitalgesellschaft auf Nachhaltigkeitsaspekte (Umwelt-, Sozial- und Menschenrechts sowie Governance-Faktoren) oder das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage der Kapitalgesellschaft erforderlich sind
- Anpassungen der berufsrechtlichen Regelungen, insb. über die Aus- und Fortbildung von Wirtschaftsprüfern, die Berufsgrundsätze, die Qualitätskontrolle und die Berufsaufsicht über Wirtschaftsprüfer mit Blick auf die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten durch Wirtschaftsprüfer.
- Pflicht des zur Prüfung zuständigen Organs einer Aktiengesellschaft zur Kontrolle und Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung.
- Im Wertpapierhandelsgesetz sollen mit den vorgeschlagenen Regelungen die Änderungen der Transparenzrichtlinie infolge der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Emittenten nachvollzogen werden.
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