Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD liegt vor {ARCHIV}

30. Juli 2024

Bild: rawpixel


Das Bundesministerium der Justiz hat nun den Regierungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes veröffentlicht. Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung als etappenweise Einführung kündigt sich an. 

Die EU hatte die Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD) am 16.02.2022 als Richtlinie (EU) 2022/2464 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die CSRD ist von jedem Mitgliedsstaat der EU innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umzusetzen. Dabei legt die CSRD das Minimum fest, über das nationale Gesetzgeber auch hinausgehen können. Darüber hinaus enthält die CSRD auch Wahlrechte, die durch die nationalen Gesetzgeber ausgeübt werden können. Erst am 24.7.2024 ist nun der Regierungsentwurf (RegE) auf Basis des am 22.3. vorgelegten Referentenentwurfs beschlossen worden. Inhaltlich gibt es kaum Änderungen und es kommt zu einer 1:1 Umsetzung. 

Die anstehende Umsetzung der Richtlinie ins Handelsgesetzbuch (HGB) gestaltet sich weiterhin sehr aufwändig, der RegE hat alleine 204 Seiten, eine Synopse mit den bisherigen Regelungen 643 Seiten. Für die Wirtschaft schätzt der RegE einen laufenden Erfüllungsaufwand in Höhe von jährlich ca. 1,58 Milliarden EUR. Die CSRD und folglich auch der RegE sehen eine etappenweise Einführung der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Die Zahlen für die Wirtschaft stellen den Aufwand dar, der eintritt, sobald die neuen Vorgaben für alle erfassten Unternehmen gelten (spätestens 2028).

Für das Geschäftsjahr 2024 wird die Belastung deutlich geringer sein, weil die erste Gruppe an berichtspflichtigen Unternehmen (große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern) weniger Unternehmen umfasst. Der Aufwand wird anschließend Jahr für Jahr auf die volle Summe ansteigen. Die größte Steigerung wird für das Geschäftsjahr 2025 erwartet, wenn alle großen offenlegungspflichtigen Unternehmen und Konzerne ihre Lageberichte um einen Nachhaltigkeitsbericht nach den Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) erstellen müssen.

Der Re­gie­rungs­ent­wurf des CSRD-Um­set­zungs­ge­set­zes sieht insbesondere fol­gende Re­ge­lun­gen vor:

An­pas­sung der Re­ge­lun­gen im Han­dels­ge­setz­buch (HGB) hin­sicht­lich der Rech­nungs­le­gungs­un­ter­la­gen der in den An­wen­dungs­be­reich ein­be­zo­ge­nen Un­ter­neh­men. Be­trof­fen sind insbesondere die Vor­schrif­ten zum La­ge­be­richt, zum Kon­zern­la­ge­be­richt und zur Prüfung:

    • Er­wei­te­rung der (Kon­zern-)La­ge­be­richte um einen ver­pflich­ten­den Nach­hal­tig­keits­be­richt, der künf­tig auch Ge­gen­stand ei­ner Prüfung mit be­grenz­ter Si­cher­heit sein wird.
    • Auf­nahme der­je­ni­gen An­ga­ben in den Nach­hal­tig­keits­be­richt, die für das Verständ­nis der Aus­wir­kun­gen der Tätig­kei­ten der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft auf Nach­hal­tig­keits­as­pekte (Um­welt-, So­zial- und Men­schen­rechts so­wie Go­ver­nance-Fak­to­ren) oder das Verständ­nis der Aus­wir­kun­gen von Nach­hal­tig­keits­as­pek­ten auf den Ge­schäfts­ver­lauf, das Ge­schäfts­er­geb­nis und die Lage der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft er­for­der­lich sind
    • An­pas­sun­gen der be­rufs­recht­li­chen Re­ge­lun­gen, insb. über die Aus- und Fort­bil­dung von Wirt­schaftsprüfern, die Be­rufs­grundsätze, die Qua­litätskon­trolle und die Be­rufs­auf­sicht über Wirt­schaftsprüfer mit Blick auf die Prüfung von Nach­hal­tig­keits­be­rich­ten durch Wirt­schaftsprüfer.
  • Pflicht des zur Prüfung zuständi­gen Or­gans ei­ner Ak­ti­en­ge­sell­schaft zur Kon­trolle und Prüfung der Nach­hal­tig­keits­be­richt­er­stat­tung.
  • Im Wert­pa­pier­han­dels­ge­setz sol­len mit den vor­ge­schla­ge­nen Re­ge­lun­gen die Ände­run­gen der Trans­pa­renz­richt­li­nie in­folge der Nach­hal­tig­keits­be­richt­er­stat­tung für Emit­ten­ten nach­voll­zo­gen wer­den.

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