Informationen zur geplanten Novelle des EDL-G {ARCHIV}
13. August 2024
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Bis Ende 2024 soll die bereits beschlossene Novelle des EDL-G in Kraft treten. Diese bringt mehrere Änderungen mit sich, die sich auf die bisherige Durchführungspraxis der Energieauditpflicht in Verbindung mit den gesetzlichen Pflichten des EnEfG auswirken.
Aktuell sind durch das EDL-G Unternehmen zur Durchführung von Energieaudits verpflichtet, die den Status eines Nicht-KMU`s aufweisen. Zukünftig wird der verpflichtete Adressatenkreis durch das EDL-G alleine durch die Höhe des Gesamtendenergieverbrauchs eines Unternehmens bestimmt. Grundlage ist der durchschnittliche, jährliche Gesamtenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre.
Zukünftig wird der Schwellenwert für die Verpflichtung nach dem EDL-G mit 2,77 GWh/a deutlich höher liegen als bisher mit 0,5 GWh/a. Dies führt zu einer Reduzierung der Anzahl der verpflichteten Unternehmen mit gleichzeitigem Fokus auf die energieintensiven Unternehmen.
Durch die Novelle des EDL-G wird eine Fort- und Weiterbildungspflicht durch eine Rechtsverordnung für Energieaudit durchführende Personen eingeführt. Als Zulassungskriterium für neue Energieaudit durchführende Personen wird der Nachweis von 80 Unterrichtseinheiten in einer einmaligen Fortbildung festgelegt. Neu ist weiterhin die Verpflichtung zur regelmäßigen Weiterbildung für bereits zugelassene Energieauditoren. Innerhalb von drei Jahren müssen diese zukünftig 24 Unterrichtseinheiten nachweisen. Die Fort- und Weiterbildungen müssen vor Durchführung beim BAFA anerkannt werden.
Zusammengefasst sind diese Informationen in den neu veröffentlichten Publikationen (Fragen und Antworten zu Webinare Juni 2024 und Verpflichtende Energieaudits nach dem Energiedienstleistungsgesetz – Aktueller Überblick) auf der Homepage der BAFA verfügbar. Weiterhin werden nach Inkrafttreten des Gesetzes die Merkblätter entsprechend der neuen Gesetzgebung angepasst.