Das ändert sich ab 2025 {ARCHIV}
6. Januar 2025
Bild: Canva
Ob erhöhter Mindestlohn oder die E-Rechnungspflicht: Im nächsten Jahr treten neue Regelungen und Gesetze in Kraft. Hier eine Übersicht.
E-Rechnung
Die verpflichtende E-Rechnung wird zum 1. Januar 2025 für steuerbare und steuerpflichtige inländische B2B-Umsätze eingeführt. Eine E-Rechnung ist eine strukturierte elektronische Rechnung, die in einem festgelegten Format erstellt, übermittelt und empfangen wird. Wichtig: PDF-Dateien, Bilddateien oder eingescannte Papierrechnungen gelten nicht als E-Rechnung!
Ab dem 1. Januar 2025 müssen grundsätzlich alle Unternehmen in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Der Versand von E-Rechnungen wird ebenfalls für alle Unternehmen zur Pflicht, allerdings wird es Übergangsregelungen bis zum Jahr 2028 geben. Die E-Rechnungspflicht soll nicht für Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro sowie Fahrausweise gelten. Nähere Informationen sind auf der Seite der Finanzverwaltung NRW erhältlich: https://www.vergabe.nrw.de/wirtschaft/e-rechnung-nrw
Elektronische Kassensysteme: ab Mitte 2025 beim Finanzamt anmelden
Ab dem 01. Januar 2025 können Registrierkassen und andere elektronische Aufzeichnungssysteme (zum Beispiel Waagen mit Kassenfunktion) und die dazugehörige TSE (Technische Sicherheitseinrichtung) beim zuständigen Finanzamt per „Mein ELSTER“ angemeldet werden.
Vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind den Finanzbehörden bis zum 31. Juli 2025 mitzuteilen. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte Systeme müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Die Mitteilungspflicht besteht sowohl für angeschaffte als auch für gemietete und geleaste Systeme. Gleiches gilt für die Außerbetriebnahme. So müssen elektronische Aufzeichnungssysteme entsprechend abgemeldet werden.
Gesetz zur Modernisierung des Postrechts
Ab 2025 dürfen Briefe länger unterwegs sein, weiterhin müssen Pakete über 10 kg mit einem sichtbaren Hinweis auf das Gewicht gekennzeichnet werden.
Mindestlohn und Minijob
Der Mindestlohn steigt von aktuell 12,41 Euro zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro.
Da die monatliche Verdienstgrenze im Minijob dynamisch und an den jeweils gültigen Mindestlohn gekoppelt ist, wird auch der allgemeine Mindestlohn erhöht. Er steigt ab 01. Januar 2025 von 538 Euro auf 556 Euro im Monat.
Nachhaltigkeitsberichterstattung
Ab dem 1. Januar 2025 müssen große Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Unternehmen, die am Bilanzstichtag zwei der drei Kriterien – mind. 250 Mitarbeiter, mind. 50 Mio. EUR Umsatz, mind. 25 Mio. EUR Bilanzsumme – erfüllen, erstmalig einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen.
Reform der Kleinunternehmerregelung
Ab dem Jahr 2025 wird die Kleinunternehmerregelung deutlich ausgeweitet und umfassend modifiziert. Die Umsatzgrenzen von 22.000 Euro (Vorjahr) und 50.000 Euro (lfd. Kalenderjahr) werden auf 25.000 Euro und 100.000 Euro angehoben. Weiterhin entfällt der sogenannte „weiche“ Übergang in die Umsatzsteuerpflicht ab dem Folgejahr. Die Steuerfreiheit entfällt künftig unmittelbar mit Überschreiten der Umsatzgrenze.
Bisher konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG im Inland in Anspruch nehmen. Die Neuregelung ermöglicht es auch im übrigen EU-Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmen, die Kleinunternehmerregelung anzuwenden, jedoch ausschließlich in Deutschland.
Wirtschaftsidentifikationsnummer
Seit November 2024 vergibt das Bundeszentralamt für Steuern stufenweise die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) an alle wirtschaftlich Tätigen. Diese Nummer dient der eindeutigen Identifizierung und bleibt während der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit unverändert. Sie ersetzt nicht die Steuer- oder USt-IdNr. Nähere Informationen stehen auf der Seite des Bundesfinanzministeriums zur Verfügung. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/wirtschafts-identifikationsnummer.html
Barrierefreiheitssstärkungsgesetz (BFSG)
Für öffentliche Einrichtungen gilt es bereits, ab dem 28.06.2025 wird es auch für privatwirtschaftliche Unternehmen verpflichtend: die Barrierefreiheit. Nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre Produkte und Dienstleistungen (auch Online-Shops) für Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt zugänglich sind. Konkret bedeutet dies, dass Informationen und Bedienungen über verschiedene Sinneskanäle zugänglich sein müssen (z. B. Vorlesefunktionen oder visuelle Anpassungen wie Schriftgröße und Kontrast). Ausnahmen gelten für sogenannte Kleinstunternehmen. Bei Nichteinhaltung drohen Abmahnungen und im schlimmsten Fall Bußgelder.
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