Heizungsförderung: Start der Antragstellung für die zweite Antragstellergruppe {ARCHIV}

28. Mai 2024

Bild: KfW


Neben Privat­personen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Einfamilien­hauses sind und dieses selbst bewohnen, sind ab sofort auch Privat­personen antrags­berechtigt, die Eigen­tümer­innen oder Eigen­tümer von be­stehenden Mehr­familien­häusern (mit mehr als einer Wohn­einheit) sind sowie Wohnungs­eigentümer­gemeinschaften (WEG) in Deutschland, sofern Maß­nahmen am Gemein­schafts­eigentum umgesetzt werden.

Den Antrag auf den Zuschuss „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) stellen Sie im Kundenportal „Meine KfW“. Die zins­günstige Förderung „Einzelmaßnahmen Ergänzungs­kredit  – Wohngebäude“ (358, 359) beantragen Sie bei Ihrem Finanzierungspartner.

Bitte beachten Sie: Der Ergänzungs­kredit ist nur in Kombination mit einer Zuschuss­zusage der KfW für die Heizungs­förderung und/oder einem Zuwendungs­bescheid des Bundes­amtes für Wirtschaft und Ausfuhr­kontrolle (BAFA) für energetische Einzel­maßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungs­kredits ist nicht möglich.

Für weitere Antragstellergruppen wird die Beantragung im weiteren Verlauf des Jahres 2024 möglich sein.
Details dazu finden Sie auf der Seite zur Heizungsförderung.