Das ändert sich in 2024! {ARCHIV}

2. Januar 2024

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Wir präsentieren hier eine Auswahl und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Änderungen sind vorbehalten!

  • Grundfreibetrag
    Statt 10.908 Euro sind ab Januar 2024 11.604 Euro jährlich steuerfrei. Das Finanzamt greift also nur auf den Teil Ihres zu versteuernden Einkommens zu, der diesen sogenannten Grundfreibetrag übersteigt.
  • Steuertarif flacht ab
    Sobald Sie den Grundfreibetrag überschreiten, fällt Einkommensteuer an. Ab Januar steigt der Steuersatz dabei allerdings langsamer an als im Vorjahr, da der Gesetzgeber wieder die Inflationsrate berücksichtigt hat. Der Spitzensteuersatz greift beispielsweise erst ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro (2023: 62.810 Euro).
  • Sozialabgaben
    Ab Januar steigt die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Sie regelt, bis zu welcher Einkommenshöhe Sie Beiträge zahlen müssen. Wird sie erhöht, bedeutet das, dass Gutverdiener höhere Sozialabgaben leisten müssen. 2024 sollen in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung Beiträge bis zu einem Betrag von 7.550 Euro pro Monat im Westen und 7.450 Euro im Osten fällig werden. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung soll bundeseinheitlich auf 5.175 Euro pro Monat steigen.
  • Soli-Freigrenze
  • Der Solidaritätszuschlag wird mittlerweile nur noch ab einem bestimmten Einkommen und auf Kapitalerträge erhoben. Beim Einkommen steigt die Freigrenze ab Januar: Erst wenn Sie mindestens 68.413 Euro im Jahr versteuern müssen, fällt für Sie der Soli an. Bei zusammenveranlagten Partnern liegt die Grenze bei 136.824 Euro.
  • Mindestlohn/Minijob
  • Auch der Mindestlohn steigt im kommenden Jahr – von bisher 12 Euro pro Stunde auf 12,41 Euro. Das bedeutet auch Änderungen für Minijobber. Da der Mindestlohn auch für sie gilt, steigt ihre monatliche Entgeltgrenze. Der 520-Euro-Job wird dann zum 538-Euro-Job.
  • Bürgergeld
    Das Bürgergeld wird ab Januar 2024 steigen. So erhöht sich der Regelbedarf für erwachsene Alleinstehende von 502 Euro auf 563 Euro. Volljährige Partner erhalten statt 451 Euro dann 506 Euro. Und auch für Kinder wird das Bürgergeld angehoben – je nach Alter um 39 Euro (0 bis 5 Jahre), 42 Euro (6 bis 13 Jahre) oder 51 Euro (14 bis 17 Jahre). Mehr zur Bürgergelderhöhung ab 2024 lesen Sie hier.
  • Kinderfreibetrag
    Wer Kinder hat, kann sich über einen höheren Kinderfreibetrag freuen. 2024 liegt er pro Elternteil bei 3.192 Euro (2023: 3.012 Euro). Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 2.928 Euro.
  • Heizungen
    Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Dann dürfen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur Heizungen eingebaut werden, die auf 65 Prozent erneuerbaren Energien basieren. Das dürfte in vielen Fällen eine Wärmepumpe sein.
  • E-Auto-Förderung/Dienstwagen
    Bei Firmenwagen wiederum profitieren Mitarbeiter von höheren Grenzen bei den Anschaffungskosten. Durften E-Dienstwagen bisher maximal 60.000 Euro kosten, sind ab Januar bis zu 70.000 Euro Bruttolistenpreis erlaubt, um die steuerliche Förderung im Vergleich zu Verbrennern nutzen zu können. Bei Elektro-Dienstwagen schlägt die Firma nur 1 Prozent von einem Viertel des Listenpreises auf Ihr Gehalt auf, bei Verbrennern ist es 1 Prozent vom gesamten Listenpreis.
  • E-Rezept
    Vertragsärzte sind ab Januar verpflichtet, für verschreibungspflichtige Arzneimittel E-Rezepte auszustellen. Zur Einlösung haben Versicherte drei Optionen: per App, Papierausdruck oder mit ihrer Krankenkassenkarte.
  • Arbeitsmittel
    Gegenstände, die Sie beruflich nutzen, können Sie als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Ab Januar ist das auch bei teureren Arbeitsmitteln schneller möglich. Kosten Smartphone, Schreibtisch, Bürostuhl und Co. nicht mehr als 1.000 Euro netto oder 1.190 Euro inklusive Mehrwertsteuer, können Sie sie direkt auf einen Schlag in der Steuererklärung angeben. Vorher lag die Grenze bei 800 Euro netto.
  • Verpflegungspauschalen
    Gehen Sie 2024 auf Dienstreise, erhalten Sie höhere Pauschalen für die Verpflegung – zumindest, wenn das Wachstumschancengesetz so in Kraft tritt wie vorgesehen. Ab Januar gibt es dann 16 Euro pro Tag, wenn Sie mehr als acht Stunden abwesend von zu Hause waren, 32 Euro, wenn die Abwesenheit 24 Stunden betrug, sowie 16 Euro für den An- und Abreisetag.
  • Privatverkäufe
    Keine Steuern wiederum müssen Sie zahlen, wenn Sie ab Januar innerhalb eines Kalenderjahres weniger als 1.000 Euro Gewinn aus privaten Verkäufen einstreichen. Bisher lag die Grenze bei 600 Euro. Das gilt für Verkäufe auf Ebay, Kleinanzeigen und Vinted genauso wie für Kryptowährungen, Gold und Schmuck. Auch diese Änderung hängt davon ab, wie das Wachstumschancengesetz den Vermittlungsausschuss verlässt.
  • Vermietung
    Auch für Vermieter soll sich ab Januar etwas bessern: Wer nur geringe Mieteinnahmen bis 1.000 Euro im Jahr erzielt (vor Abzug von Kosten), muss diese nicht mehr in der Steuererklärung angeben. Erneut vorausgesetzt, dass das Wachstumschancengesetz weiterhin diese Regelung umfasst.
  • Wohnungsbau
    Und auch für angehende Vermieter bringt der Januar eine Erleichterung: Bauen Sie ein Haus oder eine Wohnung neu oder kaufen Sie einen Neubau, können Sie die Anschaffungs- und Herstellungskosten schneller als bisher abschreiben. 6 Prozent jährlich können Sie als sogenannte Absetzung für Abnutzung (Afa) ansetzen.
  • Verbot für Schottergärten in NRW
    Die neue Landesbauordnung konkretisiert auch das „Schottergartenverbot“. Hausbesitzer*innen müssen nun unbebaute Flächen rund ums Haus begrünt und wasserdurchlässig gestalten. Eine Alternative sind pflegeleichte, aber wasserdurchlässige Steingärten oder mit Stauden und Gehölzen bepflanzte Beete.
  • Mehr Dach- und Fassadenbegrünung (Begrünungspflicht)
    In Folge der Begrünungspflicht gilt zudem ab 1. Januar 2024: Bei einem Neu- oder Umbau soll künftig nach Möglichkeit auch das Dach oder die Fassade begrünt werden, falls keine geeignete unbebaute Fläche zur Verfügung steht. Ist dies aufgrund der Konstruktion oder der Wirtschaftlichkeit nicht mach- oder zumutbar, entfällt die Pflicht.
  • Weitere Informationen und Vertiefungen finden Sie hier: https://www.verbraucherzentrale.de/neues-jahr-neue-gesetze-das-aendert-sich-im-jahr-2024-90053