Bild: Pixabay (lizenzfrei)
In der Kabinettsitzung am Dienstag, 14. März 2023, hat die Landesregierung auf gemeinsamen Vorschlag der Wirtschaftsministerin und des Ministers der Finanzen in der NRW-Soforthilfe 2020 eine weitere Verlängerung der Rückzahlungsfrist für die Soforthilfe über den 30. Juni 2023 hinaus bis zum 30. November 2023 beschlossen. Infolge des Kabinettbeschlusses können Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger den zurückzuzahlenden Betrag jetzt bis zum 30. November 2023 ohne weitere Abstimmung mit dem Land Nordrhein-Westfalen überweisen. Die Überweisung kann auch in mehreren Teilbeträgen erfolgen. Bis dahin ist es also nicht erforderlich, individuelle Vereinbarungen zu Stundungen oder Ratenzahlungen zu treffen.
Wirtschaftsministerin Mona Neubaur: „Mit der weiteren Verlängerung der Rückzahlungsfrist bei der NRW-Soforthilfe 2020 gibt die Landesregierung Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Soloselbstständigen größeren Spielraum für eine Rückzahlung der Soforthilfe. Die wirtschaftliche Lage im Land bleibt weiter angespannt. Immer noch stehen viele Unternehmerinnen und Unternehmer vor erheblichen Herausforderungen vor allem wegen der Folgen des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine, unterbrochener Lieferketten im internationalen Handelsverkehr und der Spätfolgen der Corona-Pandemie.“
Mit der Entscheidung, die Rückzahlungsfrist für die Soforthilfe weiter zu verlängern, bekräftigt die Landesregierung zugleich, dass die vorläufig gewährte Soforthilfe zurückzuzahlen ist, sollten die Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sein. Gegenstand des Kabinettbeschlusses ist auch, dass alle Schlussbescheide, die bestandskräftig geworden sind – gegen die also nicht fristgerecht Klage erhoben wurde – aufrechterhalten werden. Aus einem Schlussbescheid folgt in Fällen einer Überkompensation die Verpflichtung des Antragstellenden zur Rückzahlung der Soforthilfe in dem Umfang der Überkompensation. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus den erstinstanzlichen Urteilen der Verwaltungsgerichte Düsseldorf (Az.: 20 K 7488/20, 20 K 393/22, 20 K 217/21), Köln (Az.: 16 K 125/22, 16 K 499/22, 16 K 406/22, 16 K 505/22, 16 K 127/22, 16 K 412/22) und Gelsenkirchen (Az.: 19 K 317/22, 19 K 297/22) zu Schlussbescheiden in der NRW-Soforthilfe 2020. Die Urteile bewirken keine Änderung der Rechtslage und haben lediglich für diejenigen Antragstellenden unmittelbare Auswirkungen, die fristgerecht gegen den Schlussbescheid geklagt hatten.
Hintergrund:
Die NRW-Soforthilfe ist mit mehr als 430.000 bewilligten Anträgen und ausgezahlten Zuschüssen in Höhe von rund 4,5 Milliarden Euro das größte Hilfsprogramm der Landesgeschichte. Um den Unternehmerinnen und Unternehmern so schnell und unkompliziert wie möglich zu helfen, wurde im Rahmen der NRW-Soforthilfe 2020 zunächst bei jedem bewilligten Antrag die maximale Fördersumme als pauschaler Abschlag ausgezahlt. Die tatsächlichen Förderhöhen der Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfänger wurden bis zum 31. Oktober 2021 in einem digitalen Rückmeldeverfahren bestimmt.