Neue CoronaschutzVO für NRW

Die Landesregierung hat eine neue Coronaschutzverordnung veröffentlicht. Sie gilt ab dem 13. Januar 2022.

Für Unternehmen sind vor allem folgende Änderungen von Bedeutung: 

Regelungen zu 2G+: 

Folgende Bereiche dürfen nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen werden, die zusätzlich einen negativen Testnachweis vorlegen können: 

  1. Betriebskantinen, Schulmensen, Hochschulmensen und vergleichbare Einrichtungen bei der Nutzung durch Personen, die nicht als Beschäftigte, Studierende, Schülerinnen und Schüler, Lehrgangsteilnehmende und so weiter unmittelbar dem Betrieb oder der Einrichtung angehören, wenn diese Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt,  

  2. alle sonstigen gastronomischen Angebote, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt, 

Die zusätzliche Testpflicht entfällt für diejenigen Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung (“Booster”) verfügen. 

Hygienekonzept bei Veranstaltungen im Freien: 

Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen im Freien, bei denen aufgrund des Veranstaltungscharakters eine Zugangskontrolle nicht erfolgen kann, muss vor der erstmaligen Öffnung dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorgelegt werden. 

Friseurdienstleistungen: 

Friseurdienstleistungen dürfen nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden, wenn Kunden und dienstleistende Person eine FFP2-Maske tragen.  

Trägt entweder die dienstleistende Person oder Kunde/Kundin nur eine medizinische Maske, darf die Leistung nur von immunisierten Personen in Anspruch genommen werden (2G). 

Beaufsichtigter Selbsttest bzw. "Vor-Ort-Testung": 

Wenn der Zugang zu Einrichtungen, die Nutzung von Angeboten oder die Teilnahme an Veranstaltungen und Zusammenkünften nach der Verordnung nur mit einem Testnachweis zulässig ist, kann ersatzweise auch ein Schnelltest unter der Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person erfolgen, die von der für die Einrichtung, das Angebot oder die Veranstaltung verantwortlichen Person hiermit beauftragt wurde (Vor-Ort-Testung). Hier sind spezielle Erfordernisse zu beachten, die in einer separaten Anlage festgelegt sind.  


Die vollständige Coronaschutzverordnung samt Anlage finden Sie hier:  

https://www.land.nrw/corona