Nach Beschluss des Deutschen Bundestags gilt seit Samstag, den 19. März, ein neues Infektionsschutzgesetz. Angesichts der zunehmenden Anzahl der Corona-Patientinnen und -patienten in den Krankenhäusern verlängert die nordrhein-westfälische Landesregierung viele der bisher geltenden Schutzmaßnahmen der Coronaschutzverordnung bis zum 2. April 2022. Dazu nutzt die Landesregierung die Übergangsregelung im geänderten Infektionsschutzgesetz.
Die wichtigsten Anpassungen im Überblick:
Keine Kontaktbeschränkungen im Privaten mehr
Die persönlichen Kontaktbeschränkungen, die für immunisierte Personen bereits komplett weggefallen sind, entfallen jetzt auch für nicht immunisierte Personen.
Keine Kapazitäts-/Personengrenzen mehr
Alle Einrichtungen und Veranstaltungen, bei denen die Auslastung bisher auf 60 oder 75 Prozent oder durch absolute Höchstgrenzen beschränkt war, können ab sofort wieder voll besetzt werden. Die Maskenpflichten in Innenräumen und bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen ebenfalls in Innenräumen bleiben aber bestehen.
Wegfall von Zugangsbeschränkungen und der Maskenpflicht im Freien
Für Angebote der Jugendarbeit, Sport im Freien, Versammlungen, Trauungen und Feiern in Privaträumen entfallen ab sofort die Zugangsbeschränkungen (3G etc.). Für Großveranstaltungen gilt künftig 3G und nicht mehr 2G+. Für Volksfeste gilt zukünftig ebenfalls 3G. Auch die Maskenpflicht im Freien wird dort, wo sie bisher noch galt, aufgehoben. Es gilt weiterhin die Empfehlung, in Situationen mit vielen Menschen auf engem Raum einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Das Infektionsgeschehen wird weiterhin fortlaufend beobachtet und die Erforderlichkeit der jetzt verlängerten Schutzmaßnahmen überprüft. Für weitere Schutzmaßnahmen jenseits der in engen Grenzen noch möglichen Grundmaßnahmen bedarf es ab dem 2. April 2022 insbesondere einen Landtagsbeschluss.
Ende der Home-Office-Pflicht
Neue Arbeitsschutzverordnung seit dem 20. März
Der wichtigste Aspekt der neuen Verordnung des Bundesarbeitsministeriums: Betriebe sollen selbst entscheiden können, welche Corona-Regeln noch notwendig sind - und welche nicht. Damit sind die Schutzmaßnahmen nicht mehr unmittelbar per Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben. Diese Aspekte des Corona-Schutzes sind künftig Kann-Regeln - es liegt also im Ermessen des Arbeitgebers, ob er sie nach der sogenannten „Gefährdungsbeurteilung“ belässt oder abschafft:
- Maskenpflicht
- Anbieten von Corona-Tests
- Maßnahmen zur Kontaktvermeidung
- Homeoffice
- 3G-Regel