Wie bei der Einkommensteuererklärung ist daher nicht die Stadt, sondern ausschließlich das Finanzamt zuständig. Die Stadtverwaltung ist nicht direkt an dem Verfahren der Neubewertung im Rahmen der Grundsteuerreform 2025 beteiligt und hat auch keinen Zugriff auf die entsprechenden Daten.
Das Finanzamt Mülheim an der Ruhr bietet für Rückfragen folgende Telefonnummer an: 0208 / 3001-1959 (Service Zeiten: Montag bis Freitag, 9:00 - 18:00 Uhr)
Hierbei handelt es sich um eine landesweite Hotline. Sollten Sie weitere Grundstücke in anderen Kommunen von NRW besitzen, kann auch hierfür die Durchwahl 1959 für das weitere Finanzamt verwendet werden.
Bei Nachfragen zu den aktuellen Einheitswertbescheiden in Mülheim an der Ruhr wählen Sie bitte die Telefonnummer: 0208 / 3001-1720.
Daneben erhalten Sie ab Mai 2022 von der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen ein individuelles Informationsschreiben mit Daten, die der Finanzverwaltung vorliegen und die Sie für die Erstellung der Feststellungserklärung benötigen. Informationen zur Steuererklärung und dem Internetportal Elster sind ausschließlich über das Finanzamt Mülheim erhältlich beziehungsweise „Fragen zur Bewertung von Grundstücken und Gebäuden können auch nur von dort beantwortet werden“, so Lutz Braukmann, Leiter des Fachbereiches Finanzen.
Aufgrund der Grundsteuerreform ist jede Eigentümer*in eines Grundstücks verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 müssen Sie die Feststellungserklärung digital bei Ihrem zuständigen Finanzamt einreichen. Dies ist möglich über Ihr Online-Finanzamt ELSTER (www.elster.de). Hierfür wird ein Benutzerkonto benötigt. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto, zum Beispiel aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen. Andernfalls können Sie das Benutzerkonto bereits jetzt unter www.elster.de beantragen.
Hinweis:
Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2025 ist dann der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden.