Ab 1. Januar 2023 gibt es für Arbeitgeber nur noch den Weg der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Das bedeutet: Meldet sich ein Mitarbeiter krank, muss der Arbeitgeber die von einem Arzt bescheinigten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse des erkrankten Mitarbeiters abrufen.
Die eAU gilt aber nur für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer – auch für Minijobber, weshalb Arbeitgeber künftig deren Krankenkasse in ihren Personalunterlagen erfassen sollten. Privat Versicherte erhalten weiterhin die Krankmeldung in Papierform und müssen sie bei ihrem Arbeitgeber abgeben.
Unternehmen, die noch nicht auf elektronische AU umgestellt haben, sollten dies nun so schnell wie möglich tun, rät der GKV-Spitzenverband. Denn es verbleibe bis Ende des Jahres nur noch wenig Zeit, um interne Prozesse anzupassen und zu testen, bevor zum 1. Januar 2023 der verpflichtende Abruf der eAU für Arbeitgeber beginne.