Das ändert sich 2023

Eine kompakte Übersicht der zum Jahreswechsel anstehendenden Änderungen für Unternehmen finden Sie in der folgenden Aufstellung.

Nicht nur Unternehmen und Geschäftsmodelle befinden sich in einem laufenden Wandel, auch gesetzliche Regelungen ändern sich – oftmals zum Jahreswechsel. Eine kompakte Übersicht der zum Jahreswechsel anstehendenden Änderungen für Unternehmen finden Sie in der folgenden Aufstellung. (Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit!).

Beitragsbemessungsgrenzen für 2023
Jährlich werden die Bemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung an die Einkommensentwicklung angepasst. Beschäftigte müssen für den Teil ihres Einkommens Beiträge entrichten, der innerhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt. 

Bei der allgemeinen Rentenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze ab dem 1. Januar 2023 in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro im Monat (2022: 6.750 Euro) und in den alten Bundesländern bei 7.300 Euro im Monat (2022: 7.050 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich auf 4.987,50 Euro im Monat (59.850 Euro jährlich) und die Versicherungspflichtgrenze auf 5.550 Euro im Monat (66.600 Euro jährlich). 


Unbegrenzter Hinzuverdienst für Frührentner
Für Frührentner entfällt ab dem 1. Januar 2023 die Hinzuverdienstgrenze. Weiterhin werden die Hinzuverdienstgrenzen für Beziehende von Erwerbsminderungsrenten angehoben. Diese Regelungen bieten die Chance, dass die Erwerbsbeteiligung von Frührentnern erhöht wird und dem Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenwirkt.


Beitragsanpassung für die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Gründende und Selbstständige
Gründende haben die Möglichkeit, sich freiwillig gegen eine Arbeitslosigkeit in den ersten fünf Jahren der Selbstständigkeit, abzusichern. Der Beitrag wird im Jahr 2023 auf 88,27 Euro (2022: 78,96 Euro) monatlich (West) bzw. 85,54 Euro (2022: 75,60 Euro) pro Monat (Ost) angehoben. Die Beitragsermäßigung von 50 Prozent vom Zeitpunkt der Gründung bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres bleibt weiterhin bestehen.  


Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ab Januar 2023 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt. Arbeitgeber können die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Beschäftigten dann nur noch elektronisch bei den Krankenkassen abrufen. Eine Krankmeldung beim Arbeitgeber ist seitens der Arbeitnehmer natürlich weiterhin erforderlich und wird durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ersetzt.


Elektronische Betriebsprüfung
Ab dem 1. Januar 2023 sind Unternehmen grundsätzlich dazu verpflichtet, die für die Betriebsprüfung notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln. Bis zum 31. Dezember 2026 kann übergangsweise und auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Entgeltabrechnungsdaten verzichtet werden. 


EEG-Verordnung
Am 30. Juli 2022 ist eine Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft getreten. Die umfangreich geänderten Regelungen treten zu einem großen Teil ab Januar 2023 in Kraft. Neben Fördermitteln und Steuervergünstigungen geht es auch um höhere Einspeisungsvergütungen.


Elektrofahrzeuge
Ab dem 1. Januar 2023werden Plug-in-Hybridfahrzeuge nicht mehr gefördert. In einem weiteren Schritt werden reine Elektrofahrzeuge ab dem 1. September 2023 auf Privatpersonen begrenzt. Unternehmen sollten die Förderung also rechtzeitig beantragen. Je nach Kaufpreis des Elektrofahrzeugs winkt ein Zuschuss in Höhe von 3.000 Euro bis 4.500 Euro. 


EU-Einwegkunststoffrichtlinie
Ab dem 1. Januar 2023 müssen Caterer, Lieferdienste und Restaurants ihren Kunden die Wahl zwischen Einweg-Verpackungen und einer wiederverwendbaren Alternative einräumen. Ausgenommen sind kleine Unternehmen (z. B. Imbiss) mit maximal fünf Beschäftigten und einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern. Sie dürfen ihren Kunden Speisen und Getränke auch in mitgebrachte Behälter abfüllen. Auf diese Möglichkeit müssen sie ihre Kunden hinweisen. Von der Mehrwegpflicht ausgenommen sind bereits durch den Lieferanten vorabgefüllte bzw. vorverpackte Speisen und Getränke. 


Inflationsausgleichsprämie
Seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 Euro gewähren. Diese Möglichkeit gilt auch im gesamten Jahr 2023 und nach aktueller Regelung noch bis zum 31. Dezember 2024.


Lieferkettengesetz
Ab dem 1. Januar 2023 gilt das deutsche Lieferkettengesetz. Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden müssen dann dafür Sorge tragen, dass bei den Zulieferern und auch bei den Zulieferern der Zulieferer die Menschenrechte und bestimmte Umweltmaßnahmen und Sozialstandards geachtet werden. Ab 2024 gilt dieses Gesetz dann auch für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden. 


Umsatzsteuer in der Gastronomie
Der Bundestag hat bereits im September 2022 entschieden, dass bis zum 31. Dezember 2023 Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen weiterhin mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent zu versteuern sind. Nicht berücksichtigt ist weiterhin die Abgabe von Getränken. Hier ist weiterhin ein Steuersatz von 19 Prozent zu erheben.